Satzung

Satzung des Förderkreises der Musikschule „Kurt Weill“ e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Musikschule „Kurt Weill“ e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Dessau-Roßlau und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Arbeit der Musikschule „Kurt Weill“. Er fördert die Bildung und Erziehung im Sinne des § 52 Absatz 2 Ziffer 1 der Abgabenordnung (AO).
  2. Seine Aufgaben sieht der Verein insbesondere in:
    1. der Förderung begabter und bedürftiger Schüler der Musikschule;
    2. der Durchführung von Veranstaltungen und Projekten (auch mit Dritten), die der musischen Bildung und Erziehung dienen, und die Unterstützung von Veranstaltungen und Projekten der Musikschule;
    3. der Einwerbung von Spenden zur Erreichung der unter 1. und 2. genannten Ziele.
  3. Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein eng mit der Musikschule und der Stadtverwaltung Dessau-Roßlau sowie anderen gemeinnützigen Trägern zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.
  4. Überschüsse aus dem Jahresabschluss werden, soweit nicht zuwendungsrechtlich anders geregelt, auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.
  5. Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber beschließt. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand steht dem Bewerber eine schriftliche Berufung bei der Mitgliederversammlung zu; sie entscheidet endgültig über den Aufnahmeantrag.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austrittserklärung; sie ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss;
    2. mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person sowie mit dem Tode einer natürlichen Person;
    3. durch den Ausschluss aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
    1. es seit über einem Jahr seinen Beitrag nicht entrichtet hat;
    2. es wiederholt grob gegen die Ziele und die Satzung des Vereins verstoßen hat.
  5. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied bzw. sein Vertreter zu hören oder eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes einzuholen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
  6. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
  7. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstand einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
    1. Billigung des Jahresberichtes;
    2. Genehmigung des Jahresabschlusses;
    3. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes;
    4. Entlastung des Vorstandes;
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    6. Wahl des Vorstandes;
    7. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
    8. Feststellung des Haushaltsplanes;
    9. Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer einer Wahlperiode;
    10. Endgültige Entscheidung über Neuaufnahme und Ausschlüsse;
    11. Beschlussfassung über Anträge;
    12. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Beiräte einrichten und auch wieder auflösen. Für die Arbeit der Beiräte kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.
  5. Mitgliederversammlungen werden schriftlich mit einer Frist von vier Wochen und unter Beifügung der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist auch elektronisch per E-Mail zulässig, wenn das Mitglied dem Verein die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Anträge für die Mitgliederversammlung sind bis eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge, die nach dieser Frist eingehen, können von der Versammlung nur durch Mehrheitsbeschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen der Erschienenen.
  9. Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen. Auf Antrag ist auch bei anderen Beschlüssen geheim abzustimmen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch Delegierte vertreten. Delegierte haben ihre Vertretungsberechtigung schriftlich nachzuweisen oder beim Vorstand zu hinterlegen. Ein Mitglied darf maximal eine Stimme eines weiteren Mitgliedes in Schriftform übertragen bekommen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und ein bis zu drei weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Die Aufgabenverteilung legt der Vorstand fest.
  3. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes.
  4. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Über finanzielle Ausgaben entscheidet der Vorsitzende bis 500,00 €, bis 5000,00 € der Vorstand nach § 26 BGB. Ausgaben über 5000,00 € bedürfen der einstimmigen Zustimmung durch den gesamten Vorstand, außer in Fällen, wo die Finanzierung durch Fördermittel gesichert ist.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu verfassen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.

§ 8 Auflösung und Liquidation

  1. Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine weitere einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließt. Die Auflösung erfolgt, wenn sie mit mindestens 3/4 der Stimmen beschlossen wird.
  2. Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren, deren Aufgabe und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Dessau-Roßlau mit der Auflage, es im Sinne des § 2 dieser Satzung für die Musikschule „Kurt Weill“ zu verwenden.

Satzung vom 16.06.1998, in der auf der Mitgliederversammlung vom 06.05.2014 beschlossenen geänderten Fassung.
Der Verein wurde am 05. Oktober 1998 in das Vereinsregister – VR 427 beim Amtsgericht Dessau eingetragen.

Dessau-Roßlau, den 10. Juni 2014